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   VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688   

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VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688 (https://dejure.org/2014,21426)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.07.2014 - 10 ZB 14.688 (https://dejure.org/2014,21426)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688 (https://dejure.org/2014,21426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Maulkorbzwang; hundetypisches Verhalten; sicherheitsrechtliche Zuordnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 27.10.1995 - 21 CS 95.858
    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688
    Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1995 - 21 CS 95.858 - BayVBl 1996, 212, 213; U. v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - juris Rn. 26).

    Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 24 ZB 02.2109 - juris Rn. 9; B.v. 27.10.1995, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - soweit es angefochten ist - lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688
    Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1995 - 21 CS 95.858 - BayVBl 1996, 212, 213; U. v. 18.2.2004 - 24 B 03.645 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837

    Anordnungen zur Haltung eines Hundes; Gefahrenprognose; Zeitablauf zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688
    Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B.v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.10.2002 - 24 ZB 02.2109
    Auszug aus VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688
    Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 24 ZB 02.2109 - juris Rn. 9; B.v. 27.10.1995, a.a.O.).
  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099

    Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nach Beißattacken - Formelle Zuständigkeit

    Ist es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, dann ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen (B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673, juris Rn. 8), mit der Folge, dass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG regelmäßig geboten sind (B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688, juris Rn. 9, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791, juris Rn. 24).

    Demnach ist die Anordnung eines Maulkorbzwangs neben dem Leinenzwang grundsätzlich verhältnismäßig, wenn es dem Hund gelungen ist, einen Menschen oder ein anderes Tier zu verletzen, obwohl er angeleint war (vgl. BayVGH, B.v. 31.07.2014 - 10 ZB 14.688, juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).

    Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

    Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

  • VG Würzburg, 09.04.2015 - W 5 K 14.250

    Golden Retriever; ausnahmsloser Leinenzwang; ausnahmsloser Maulkorbzwang;

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, a.a.O. und U.v. 15.3.2005 Nr. 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 Nr. 10 ZB 14.688).

    Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 31.7.2014 Nr. 10 ZB 14.688).

    Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 Nr. 10 ZB 14.688).

  • VG Würzburg, 02.05.2017 - W 5 S 17.333

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).

    Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

    Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

  • VGH Bayern, 25.08.2014 - 10 ZB 12.2673

    Anordnungen zur Hundehaltung; Leinenzwang; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht es dabei davon aus, dass der Erlass solcher Anordnungen das Bestehen einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter voraussetzt (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6).

    In solchen Fällen sind Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Abwehr einer Gefahr, die sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat, auch nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v.31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9; B.v.28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 24; 10 ZB 11.1837 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 09.09.2022 - 6 B 156/22

    Konkrete Gefahr; Gefahrenverdacht; artgerechtes Verhalten; Verhältnismäßigkeit;

    Denn die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Halter sicherheitsrechtlich grundsätzlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688 -, juris Rn. 7).

    Von Dritten kann ein hundegerechtes Verhalten nicht ohne Weiteres erwartet werden (BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2014 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 05.01.2016 - 10 CS 15.2369

    Untersagung der Hundehaltung

    Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 - 10 ZB 11.837 - juris Rn. 19 m.w.N; B. v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 7 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 21.02.2024 - 10 CS 24.190

    Beschwerde, Anordnungen zur Hundehaltung, Verhinderung eines unbeaufsichtigten

    Zudem weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang auf der Grundlage von Art. 18 LStVG nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur verfügt werden kann, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr notwendig ist, wenn also ein bloßer Leinenzwang zur Abwehr der von dem konkreten Hund ausgehenden Gefahr nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 - 10 CS 22.865 -, Rn. 5, juris B.v. 4.2.2019 - 10 ZB 17.802 - juris Rn. 3 ff.; B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5; B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9; B.v. 5.2.2014 - 10 ZB 13.1645 - juris Rn. 4; B.v 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 10 CS 18.1717

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang für Innen- und Außenbereich

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass von einem Hund auch dann eine konkrete Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG ausgeht, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 31.6.2014 - 10 ZB 14.688 -juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 13.10.2016 - W 5 K 15.1135

    Fehlerhafte Anordnung zur Hundehaltung

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, a.a.O. und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - alle juris).

    Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris).

  • VG München, 25.11.2021 - M 22 K 21.1460

    Maulkorb- und Leinenzwang wegen eines Beißvorfalls

  • OVG Sachsen, 11.12.2023 - 6 B 46/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Leinenzwang; Vorläufiger Rechtsschutz gegen

  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 10 CS 22.865

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.347

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

  • VGH Hessen, 13.02.2023 - 8 B 2310/21

    Gefährlicher Hund mit positiver Wesensprüfung i.S.d. HundeVO

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 1 S 22.166

    Maulkorb- und Leinenzwang für große Hunde

  • VGH Bayern, 20.08.2014 - 10 ZB 14.1184

    Anordnungen zur Hundehaltung; Darlegung der Zulassungsgründe; Aufklärungsrüge

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 10 CS 21.2222

    Rechtmäßige Anordnung von kombiniertem Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Augsburg, 07.08.2023 - Au 8 S 23.1202

    Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anordnung eines kombinierten Leinen-

  • VG Bayreuth, 07.02.2023 - B 1 K 22.167

    Maulkorbpflicht inner- und außerorts kombiniert mit Leinenzwang, Konkrete Gefahr,

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